AGB

Teilnahmebedingungen (AGB) KompetenzWerk

§ 1 Geltungsbereich, Veranstalter und Vertragspartner

(1) Diese Teilnahmebedingungen gelten für die Teilnahme an Veranstaltungen, Kursen, Seminaren und sonstigen Bildungsangeboten, die unter der gemeinsamen Dachmarke „KompetenzWerk" angeboten werden.

(2) KompetenzWerk ist die gemeinsame Dachmarke der beteiligten Weiterbildungseinrichtungen. KompetenzWerk ist keine eigene Rechtsperson und wird nicht Vertragspartner der Teilnehmenden. Diese Teilnahmebedingungen werden von den jeweiligen Rechtsträgern der beteiligten, nach dem Weiterbildungsgesetz (WbG) anerkannten Weiterbildungseinrichtungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung verwendet.

(3) Die unter der Dachmarke KompetenzWerk angebotenen Veranstaltungen werden jeweils einer der beteiligten, nach dem Weiterbildungsgesetz (WbG) anerkannten Weiterbildungseinrichtungen zugeordnet. Vertragspartner der teilnehmenden Person ist ausschließlich der im Veranstaltungsangebot ausgewiesene Rechtsträger der jeweiligen Weiterbildungseinrichtung. Beteiligte Weiterbildungseinrichtungen und Rechtsträger sind:

  • Werkschule – anerkannte Weiterbildungseinrichtung der Werkstatt im Kreis Unna GmbH, Nordring 43, 59423 Unna, Amtsgericht Hamm, HRB 3480, vertreten durch Geschäftsführer Holger Schelte
  • Bildungszentrum der Umwelt-Werkstatt – anerkannte Weiterbildungseinrichtung der Umwelt-Werkstatt Lünen/Selm gGmbH, Querstraße 12, 44532 Lünen, Amtsgericht Dortmund, HRB 19208, vertreten durch Geschäftsführer Holger Schelte
  • Bildungswerk des Werkhof Projekt – anerkannte Weiterbildungseinrichtung der Werkhof Projekt GmbH, Nordring 43, 59423 Unna, Amtsgericht Hamm, HRB 4246, vertreten durch Geschäftsführer Holger Schelte

Der jeweilige Rechtsträger wird nachfolgend als „veranstaltende Einrichtung“ bezeichnet.

(4) Diese Teilnahmebedingungen gelten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern (§ 13 BGB) sowie gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Regelungen, die ausdrücklich nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, sind als solche gekennzeichnet.

(5) Für einzelne Veranstaltungen können ergänzende oder abweichende Bedingungen gelten, insbesondere bei geförderten Maßnahmen (§ 14). Auf diese wird in der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung gesondert hingewiesen. Im Kollisionsfall gehen die besonderen Bedingungen vor.

(6) Abweichende Bedingungen der Teilnehmenden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die veranstaltende Einrichtung stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(7) Es gilt die Fassung dieser Teilnahmebedingungen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung veröffentlicht war.

§ 2 Anmeldung und Vertragsschluss

(1) Die Darstellung einer Veranstaltung auf der Internetseite von KompetenzWerk stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Anmeldung.

(2) Die Anmeldung erfolgt über das auf der Internetseite bereitgestellte Anmeldeverfahren oder über einen anderen in der Veranstaltungsbeschreibung angegebenen Anmeldeweg. Mit Absenden der Anmeldung gibt die anmeldende Person ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Teilnahmevertrags ab.

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Rechtsträger der veranstaltenden Weiterbildungseinrichtung die Anmeldung in Textform bestätigt. Die konkrete veranstaltende Weiterbildungseinrichtung sowie der zugehörige Rechtsträger und Vertragspartner werden im Anmeldeverfahren vor Absenden der Anmeldung sowie in der Anmeldebestätigung eindeutig ausgewiesen. Eine automatisierte Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme dar, sofern sie nicht ausdrücklich als Anmeldebestätigung bezeichnet ist.

(4) Vor Absenden der Anmeldung können Eingabefehler über die im Anmeldeverfahren vorgesehenen Korrekturfunktionen erkannt und berichtigt werden.

(5) Der Vertragstext einschließlich dieser Teilnahmebedingungen wird der teilnehmenden Person mit der Anmeldebestätigung in Textform übermittelt und ist damit speicher- und druckbar.

(6) Die Anmeldung ist personenbezogen. Eine Übertragung des Teilnahmeplatzes auf eine andere Person ist möglich, wenn die veranstaltende Einrichtung zustimmt. Die Zustimmung darf nur aus sachlichem Grund verweigert werden, insbesondere wenn die benannte Person die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt.

(7) Bestehen für eine Veranstaltung besondere Teilnahmevoraussetzungen (z. B. Vorkenntnisse, Mindestalter, Nachweise), werden diese in der Veranstaltungsbeschreibung angegeben.

(8) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die verfügbaren Plätze, werden die Plätze in der Reihenfolge des Anmeldeeingangs vergeben, soweit in der Veranstaltungsbeschreibung nichts anderes geregelt ist.

§ 3 Teilnahmeentgelt, Preise und Zahlung

(1) Die Höhe des Teilnahmeentgelts ergibt sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung. Angegeben wird stets der Gesamtpreis.

(2) Bildungsleistungen der beteiligten Einrichtungen sind, soweit die Voraussetzungen vorliegen, nach § 4 Nr. 21 bzw. Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Ist eine Leistung umsatzsteuerpflichtig, wird dies in der Veranstaltungsbeschreibung ausgewiesen.

(3) Zusätzliche Kosten (z. B. Material, Prüfungsgebühren, Verpflegung, Literatur) werden in der Veranstaltungsbeschreibung gesondert ausgewiesen. Nicht ausgewiesene Zusatzkosten werden nicht geschuldet.

(4) Das Teilnahmeentgelt wird durch den Rechtsträger der veranstaltenden Weiterbildungseinrichtung erhoben und abgerechnet.

(5) Zahlungsmodalitäten, verfügbare Zahlungsarten und Zahlungsfrist werden im Anmeldeverfahren und mit der Anmeldebestätigung mitgeteilt. Soweit nichts anderes angegeben ist, ist das Entgelt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung, spätestens jedoch zu Veranstaltungsbeginn, fällig.

(6) Ermäßigungen werden nur gewährt, wenn dies in der Veranstaltungsbeschreibung vorgesehen ist. Voraussetzungen, Umfang und erforderliche Nachweise ergeben sich aus der Veranstaltungsbeschreibung. Nachweise sind spätestens zu Veranstaltungsbeginn vorzulegen; eine nachträgliche Gewährung ist ausgeschlossen.

(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die veranstaltende Einrichtung kann die Teilnahme bis zum Ausgleich fälliger Forderungen verweigern; der Anspruch auf das Teilnahmeentgelt bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Ein Aufrechnungsrecht steht den Teilnehmenden nur zu, soweit ihre Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der veranstaltenden Einrichtung anerkannt ist.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht können Teilnehmende nur ausüben, wenn ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbraucherinnen und Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, soweit dieses nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.

 

(2) Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Dies betrifft insbesondere entsprechend termingebundene Freizeitangebote. Soweit für eine Veranstaltung kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, wird hierauf vor Abgabe der Anmeldung im Veranstaltungsangebot bzw. im Buchungsprozess ausdrücklich hingewiesen.

 

(3) Besteht für eine Veranstaltung ein gesetzliches Widerrufsrecht, wird die teilnehmende Person vor Abgabe ihrer Anmeldung über Bestehen, Bedingungen, Frist und Ausübung des Widerrufsrechts informiert. Die entsprechende Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular wird zusätzlich mit der Anmeldebestätigung in Textform übermittelt. Wird ein solcher Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, wird während der gesetzlichen Widerrufsfrist zusätzlich die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB bereitgestellt.

 

(4) Beginnt bei einem Vertrag mit bestehendem Widerrufsrecht die Dienstleistung auf ausdrückliches Verlangen der teilnehmenden Person bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist und wird der Vertrag anschließend wirksam widerrufen, kann für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen Wertersatz nach Maßgabe des § 357a Abs. 2 BGB geschuldet sein.

 

(5) Bei Dienstleistungen, für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, kann dieses unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 BGB mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung vorzeitig erlöschen.

 

(6) Das gesetzliche Widerrufsrecht wird durch die in § 6 geregelten vertraglichen Stornierungsmöglichkeiten weder ersetzt noch eingeschränkt. Für Veranstaltungen, bei denen kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, bleiben die vertraglichen Stornierungsmöglichkeiten nach § 6 unberührt.

 

(7) Unternehmern (§ 14 BGB) steht kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Für sie gilt ausschließlich § 6.

§ 6 Rücktritt und Stornierung durch Teilnehmende

(1) Teilnehmende können den Teilnahmevertrag jederzeit vor Veranstaltungsbeginn kündigen (stornieren). Die Erklärung bedarf der Textform (z. B. E-Mail) und ist gegenüber der veranstaltenden Einrichtung abzugeben. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung.

(2) Bei Stornierung bis einschließlich 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn wird kein Entgelt fällig; bereits gezahlte Beträge werden vollständig erstattet.

(3) Bei späterer Stornierung oder bei Nichtantritt werden folgende pauschalierte Entschädigungen fällig, in denen ersparte Aufwendungen bereits berücksichtigt sind:

 

Zeitpunkt des Zugangs der StornierungPauschale
13. bis 7. Kalendertag vor Beginn30 % des Teilnahmeentgelts
6. bis 2. Kalendertag vor Beginn50 % des Teilnahmeentgelts
ab dem Vortag, bei Nichtantritt oder Abbruch80 % des Teilnahmeentgelts

 

(4) Eine Pauschale nach Absatz 3 entfällt, wenn die teilnehmende Person eine Ersatzperson benennt, der die veranstaltende Einrichtung nach § 2 Abs. 6 zustimmt, oder wenn der frei gewordene Platz anderweitig besetzt werden kann.

(5) Den Teilnehmenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der veranstaltenden Einrichtung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der veranstaltenden Einrichtung bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(6) Bei mehrteiligen Veranstaltungen bezieht sich der Veranstaltungsbeginn auf den ersten Veranstaltungstermin.

(7) Abweichende, für die Teilnehmenden günstigere Stornoregelungen einzelner Veranstaltungen gehen vor.

§ 7 Absage und Änderungen durch die veranstaltende Einrichtung

(1) Die veranstaltende Einrichtung kann eine Veranstaltung absagen bei a) Nichterreichen der in der Veranstaltungsbeschreibung angegebenen Mindestteilnehmendenzahl, b) Ausfall der Kursleitung, sofern kein zumutbarer Ersatz gestellt werden kann, c) höherer Gewalt oder einem vergleichbar schwerwiegenden, von ihr nicht zu vertretenden Grund.

(2) Die Absage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmendenzahl erfolgt spätestens 3 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn.

(3) Bei vollständiger Absage werden bereits gezahlte Teilnahmeentgelte unverzüglich und vollständig erstattet. Die Erstattung erfolgt auf demselben Zahlungsweg, der bei der Zahlung verwendet wurde, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Weitergehende Ansprüche der Teilnehmenden richten sich nach § 11 (Haftung).

(5) Die veranstaltende Einrichtung kann aus sachlichem Grund Änderungen von Veranstaltungsort, Veranstaltungszeit, Format oder Kursleitung vornehmen, soweit diese für die Teilnehmenden zumutbar sind und den Charakter der Veranstaltung nicht wesentlich verändern.

(6) Über Änderungen werden die Teilnehmenden unverzüglich in Textform informiert. Bei wesentlichen Änderungen – insbesondere Verlegung an einen deutlich entfernteren Ort, erhebliche Terminverschiebung oder Wechsel des Formats von Präsenz auf online – können die Teilnehmenden innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Mitteilung kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Bereits gezahlte Entgelte werden in diesem Fall vollständig erstattet.

§ 8 Abbruch oder teilweise Durchführung

(1) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die veranstaltende Einrichtung zu vertreten hat, nicht vollständig durchgeführt werden, wird vorrangig ein angemessener Ersatztermin angeboten.

(2) Wird kein Ersatztermin angeboten oder ist dieser für die teilnehmende Person unzumutbar, wird das Teilnahmeentgelt für die ausgefallenen Veranstaltungsteile anteilig erstattet.

(3) Versäumt eine teilnehmende Person einzelne Termine aus Gründen, die die veranstaltende Einrichtung nicht zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Nachholung.

§ 9 Verhalten während der Veranstaltung, Ausschluss

(1) Die für den jeweiligen Veranstaltungsort geltenden Haus-, Sicherheits- und Hygieneregelungen sind einzuhalten. Den Anweisungen der Kursleitung und des Personals ist Folge zu leisten.

(2) Teilnehmende können bei erheblichen oder wiederholten Störungen des Veranstaltungsablaufs, bei Beleidigungen, Bedrohungen, Diskriminierungen, sexualisierten Übergriffen oder vergleichbarem Verhalten nach vorheriger Abmahnung von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann der Ausschluss ohne vorherige Abmahnung erfolgen.

(3) Bei einem Ausschluss aus von der teilnehmenden Person zu vertretenden Gründen besteht kein Anspruch auf Erstattung des Teilnahmeentgelts. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

§ 10 Urheberrecht, Aufnahmen und Nutzungsrechte

(1) Im Rahmen der Veranstaltung zur Verfügung gestellte Unterlagen, Materialien und Medien sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne Zustimmung der Rechteinhaber nicht vervielfältigt, verbreitet, bearbeitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht gesetzlich zulässig ist. Die Nutzung für eigene Lernzwecke der teilnehmenden Person bleibt gestattet.

(2) Foto-, Video- und Tonaufnahmen durch Teilnehmende sind nur mit vorheriger Zustimmung der veranstaltenden Einrichtung und aller betroffenen Personen zulässig.

(3) Fertigt die veranstaltende Einrichtung Aufnahmen zu Dokumentations- oder Öffentlichkeitsarbeitszwecken an, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesonderten, freiwilligen und jederzeit widerruflichen Einwilligung der abgebildeten Personen. Eine Teilnahme an der Veranstaltung ist auch ohne Einwilligung möglich.

§ 11 Haftung

(1) Die veranstaltende Einrichtung haftet unbeschränkt a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, b) für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, c) bei Übernahme einer Garantie sowie d) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Teilnehmenden regelmäßig vertrauen dürfen.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, Kursleitungen und sonstigen Erfüllungsgehilfen der veranstaltenden Einrichtung.

(5) Für mitgebrachte Gegenstände wird nur im Rahmen der Absätze 1 bis 4 gehaftet. Wertgegenstände sollten nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.

(6) Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 12 Teilnahmebescheinigungen und Zertifikate

(1) Soweit für eine Veranstaltung Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate vorgesehen sind, ergeben sich die Voraussetzungen – insbesondere Mindestanwesenheit oder erfolgreiche Prüfungsteilnahme – aus der Veranstaltungsbeschreibung.

(2) Ein Anspruch auf eine Bescheinigung besteht nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen.

 

§ 13 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, verarbeitet.

(2) Verantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist der Rechtsträger der jeweils veranstaltenden Weiterbildungseinrichtung.

(3) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der unter [URL] veröffentlichten Datenschutzerklärung.

§ 14 Geförderte und finanzierte Maßnahmen

(1) Wird die Teilnahme ganz oder teilweise durch Dritte finanziert (z. B. Bildungsscheck, Bildungsurlaub, Agentur für Arbeit, Jobcenter, Rentenversicherung, Arbeitgeber), gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Kosten- oder Fördermittelträgers.

(2) Erforderliche Nachweise, insbesondere Bildungsgutscheine oder Kostenübernahmeerklärungen, sind spätestens zu Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Ohne rechtzeitigen Nachweis schuldet die teilnehmende Person das Entgelt selbst.

(3) Bei geförderten Maßnahmen können Anwesenheitspflichten und Dokumentationspflichten bestehen. Die Teilnehmenden werden hierüber vor Maßnahmebeginn informiert.

(4) Lehnt der Kostenträger die Übernahme ab oder widerruft er sie, bleibt die teilnehmende Person zur Zahlung verpflichtet, so

weit die Ablehnung nicht von der veranstaltenden Einrichtung zu vertreten ist.

§ 15 Barrierefreiheit und Nachteilsausgleich

(1) Die beteiligten Einrichtungen sind bestrebt, ihre Angebote möglichst barrierefrei zugänglich zu machen.

(2) Teilnehmende mit Unterstützungsbedarf werden gebeten, diesen möglichst frühzeitig bei der Anmeldung anzugeben. Die veranstaltende Einrichtung prüft, welche angemessenen Vorkehrungen getroffen werden können.

(3) Kann eine erforderliche Vorkehrung nicht ermöglicht werden, kann die teilnehmende Person kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.

 

§ 16 Verbraucherstreitbeilegung

(1) Die beteiligten Einrichtungen sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts eingeschränkt werden.

(2) Ist die teilnehmende Person Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der veranstaltenden Einrichtung.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.